Was Fahrradfahrer dürfen und was nicht – Teil 1

Auch Fahrradfahrer haben Sie an Verkehrsregeln zu halten. In den nächsten Wochen werden wir die wichtigsten Verkehrsregel erläutern. 

Wussten Sie, dass es Radfahrern erlaubt ist, an einer roten Ampel am stehenden Verkehr vorbeizufahren? Natürlich nur, wenn ausreichend Abstand eingehalten wird und natürlich die rote Ampel vom Radfahrer überfahren wird.

Ein leidiges Thema des Verkehrs sind Radwege. Entweder es sind keine vorhanden oder es gibt nur einen Radweg. Sehr häufig wird der Weg sowohl von Radfahren als auch von Fußgängern benutzt. Hier ist besondere Rücksichtnahme gefordert. Fraglich auch, ob man einen Radweg auch von beiden Seiten befahren darf. Eigentlich darf ein Radweg darf nur in einer Richtung befahren werden und das auch nur in der “richtigen” Richtung. So darf ein Radler nicht auf dem linken Weg fahren sofern ein Radweg auf der rechten Seite vorhanden ist. Die gilt auch, wenn es nur auf einer Seite der Straße einen Radweg gibt. Sofern beide Richtungen befahren werden können, weist ein Zusatzschild ausdrücklich darauf hin.

So besagt die Straßenverkehrsordnung, dass Radfahrer einzeln hintereinander fahren müssen. Sie dürfen lediglich nebeneinander fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Aber auch hier gibt es wiederum Ausnahmen. In so genannten verkehrsberuhigten Bereichen, Fahrradstraßen sowie 30er-Zonen, dürfen Radler auch nebeneinander fahren ebenso wenn Sie im “Verband” von 16 Radler fahren. Hätten Sie es gewusst?

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