In der letzten Woche haben wir uns mit insgesamt drei Verkehrsregeln beschäftigt. Auch in dieser Woche werden wir uns näher mit dem Thema befassen.
Häufig kommen einem Radfahrer entgegen, die telefonieren. Das kann doch nicht erlaubt sein. – Ist es auch nicht. Hat ein Radler eine Freisprechanlage an seinem Rad befestigt, darf er telefonieren. Kopfhörer und leise Musik hören ist erlaubt, sofern der Verkehrslärm nicht übertönt werden.
Hier ähnelt die Gesetzgebung, der der Autofahrer. Womit wir dann bei der nächsten Frage währen. Für Fahrradfahrer gibt es so genannte Fahrradstraßen. Diese sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet.
Hier dürften lediglich Fahrräder fahren. Sollte es ein Zusatzschild “Kfz-Verkehr-frei” angebracht sein, so ist die Durchfahrt für Autos frei. Jedoch darf die Höchstgeschwindigkeit 30 km/h betragen und die Radfahrer haben gegenüber den Autofahrern Vorrang. Die Vorfahrtsregeln sind jedoch zu beachten.
Ein Irrglaube vieler Radfahrer besagt, dass das befahren von Einbahnstraßen in die verkehrte Richtung erlaubt ist. Dies ist jedoch nur gestattet, wenn die Einbahnstraße dementsprechend beschildert ist.
Sprechen Verkehrsschilder dem Radfahrer eine Warnung aus und unter dem Warnschild der Zusatz “Radfahrer absteigen” angebracht, so sollte dies der Fahrer berücksichtigen. Sprich: Der Radler muss absteigen und sein Fahrrad schieben.
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